Berichte

Rekursgericht

Das Rekursgericht ist das oberste Rechtssprechungsorgan des SFV. Es trifft – unter Vorbehalt einer Einsprache beim Internationalen Sportgerichtshof (Tribunal Arbitral du Sport, TAS) in Lausanne – gemäss Statuten des SFV eine endgültige Entscheidung.

Im Jahr 2022 setzte sich das Rekursgericht wie folgt zusammen:

  • Präsident: Me Nicolas Blanc, Rechtsanwalt
  • Vizepräsidenten: Avv. Patrick Bianco; Fürsprecher Philippe Guéra; Dr. iur. RA, LL. Philippe Rosat
  • Richter: lic. iur. Jacques Antenen; Fürsprecher Adrian Augsburger; Avv. Guido Brioschi; RA Patrick Bürgi; lic. iur. Matthias Heim; lic. iur. Marcel Meier; Me Olivier Rodondi; RA und Notar Lothar Sidler; lic. iur. Christoph Winkler
  • Gerichtsschreiber: RA Kurt Brunner; Me Lionel Capelli; RA und Notar Stefan Hischier; Avv. Marco Kraushaar; Fürsprecher Thomas Perler; Me Bénédict Sapin; Avv. Sascha Schlub; Me Isabelle Théron; Fürsprecher Bernhard Welten
  • Sekretariat: Me Dominique Schaub und Daniel Rodriguez.

Für 2022 stellt sich die Statistik des Rekursgerichts wie folgt dar:

Eingereichte Beschwerden: 10
Unzulässig: 3
Zurückgezogen: 1
Für gegenstandslos erklärt: 0
Entscheidungen in der Sache: 6 (3 zurückgewiesen, 1 stattgegeben, 2 teilweise stattgegeben)

Eine der behandelten Beschwerden betraf eine Geldstrafe, die von der Kontroll- und Disziplinarkommission des SFV gegen einen Verein wegen des Verhaltens seiner Fans bei einem Spiel des Schweizer Cups verhängt worden war. Der rekurrierende Verein machte geltend, dass der Bericht des Sicherheitsdelegierten, der als Grundlage für die Entscheidung der Kommission diente, teilweise unrichtig sei.

In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass das Rekursgericht, wie auch die anderen Instanzen des SFV, in Bezug auf Schiedsrichterberichte und gemäss ständiger Rechtsprechung festhält, dass die Richtigkeit offizieller Berichte vermutet wird, solange sie nicht durch klare und unbestreitbare Beweise widerlegt werden. Mit anderen Worten: Die Infragestellung offizieller Berichte ist eine schwierige Aufgabe, und Beschwerdeführer, die dies tun wollen, dürfen sich nicht darauf beschränken, sie durch eine andere hypothetische oder mögliche Version des Sachverhalts zu ersetzen, sondern müssen sich bemühen, unwiderlegbar zu beweisen, dass die in den Berichten enthaltene Version des Sachverhalts nicht richtig ist. Im vorliegenden Fall stellte das Beschwerdegericht fest, dass dieser Nachweis nicht erbracht wurde. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.